Sehr geehrte Damen und Herren,
ich begrüße Sie herzlich zu dem Fachsymposium „§175 – Rehabilitation der nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer“.
Heute ist der 17. Mai 2011. Vor sechs Jahren wurde der 17. Mai zum Internationalen Tag gegen Homophobie ernannt. Das Datum wurde gewählt, weil 1990 die Weltgesundheitsorganisation WHO an diesem Tag „Homosexualität“ aus dem Katalog der psychischen Erkrankungen gestrichen hat. Somit wurde erstmals weltweit anerkannt, dass Homosexualität ein Ausdruck menschlicher Sexualität und Liebesfähigkeit ist, der weder als Krankheit zu bewerten noch zu „behandeln“ oder zu verfolgen ist.
Die Wahl dieses Datums für den Internationalen Tag gegen Homophobie löste in Deutschland Schmunzeln aber auch Befremden aus. Die Formulierung, dass jemand am „17. Mai“ Geburtstag habe galt in den über 100 Jahren, in denen Sexualität unter Männern nach § 175 verfolgt wurde, als Anspielung darauf, dass jemand homosexuell sei.
Das konnte sowohl eine Verständigung unter Schwulen selbst, als auch eine direkte oder indirekte Diskriminierung oder Denunziation sein. Mit Bedacht haben wir also den 17. Mai als Datum für das heutige Fachsymposium gewählt, bei dem es um die strafrechtliche Verfolgung schwuler Männer in Deutschland nach 1945 geht.
Es ist eine gute Wendung, dass die Rehabilitation an dem Tag Thema ist, an dem weltweit gegen Lesben- und Schwulenfeindlichkeit – und mit der Erweiterung zum Internationalen Tag gegen Transphobie auch gegen Trans*feindlichkeit – protestiert wird.
In den Jahren 1945 bis 1969 wurden in Westdeutschland ca. 100.000 Anklagen wegen Verstoßes gegen die §§ 175 und 175a erhoben. Es kam zu etwa 50.000 Verurteilungen. Das sind genauso viele Verurteilungen, wie während der Zeit des Nationalsozialismus. Der 1871 in das deutsche Strafrecht eingeführte Paragraph war von den Nationalsozialisten 1935 so verschärft worden, dass jegliche gleichgeschlechtliche sexuelle Annäherungen oder Handlungen zwischen Männern strafbar waren. Schwule Männer wurden mit großer Intensität und bis zur Vernichtung in Konzentrationslagern von der Polizei, der Justiz und der eigens eingerichteten „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung“ verfolgt.
Nach der Befreiung 1945 war für die homosexuellen Männer die Verfolgung nicht zu Ende. In den Westzonen und in der Bundesrepublik galt der § 175 in der von den Nazis verschärften Fassung weiter. Manche der wenigen schwulen Männer, die die Konzentrationslager überlebten, wurden zur „Verbüßung ihrer Strafe“ direkt wieder in Gefängnissen gesteckt. Die Staatsanwälte und Richter waren häufig dieselben, die in der NS-Zeit in diesen Positionen Homosexuelle angeklagt und verurteilt hatten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Gesetz und die Anwendungspraxis im Jahr 1957 mit der aus historischer Sicht unhaltbaren Begründung, dass es sich beim § 175 in der Fassung von 1935 nicht um typisch nationalsozialistisches Unrecht gehandelt habe. Außerdem rechtfertige das „Sittengesetz“ die Bestrafung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Männern.
Tatsächlich bedeuteten die Verurteilungen und auch die Anklagen, die nicht in einer Verurteilung mündeten, für die Betroffenen das berufliche und soziale „Aus“. Wir wissen, dass nicht wenige Schwule sich im feindlichen Klima der damaligen Bundesrepublik das Leben nahmen.
In der DDR war die Situation etwas anders, doch von einem freien und offenen schwulen Leben konnte auch dort nicht die Rede sein.
Meine Damen und Herren,
ich möchte den Fachvorträgen und der Diskussion des heutigen Symposiums nicht zu weit vorgreifen. Doch liegt es mir sehr am Herzen, eines deutlich zu machen: Die strafrechtliche Verfolgung und soziale Ächtung schwuler Männer in Deutschland in der Nachkriegszeit ist ein bisher weitgehend tabuisiertes Thema. Ich bin wirklich erschrocken zu hören, dass es bisher keinen Zeitzeugen gibt, der bereit wäre, über seine Erfahrungen öffentlich - oder auch nur in anonymisierter Form - gegenüber Wissenschaftlern zu berichten. Zu groß ist offenbar die Angst vor erneuten Verletzungen und Retraumatisierungen. Erwähnen möchte ich auch, dass der Forschungsstand zu dieser Zeit beschämend niedrig ist, sodass bisher über die Polizei- und Strafrechtsstatistik hinaus kaum Unterlagen gesichtet und ausgewertet werden konnten.
Deshalb ist es dem Berliner Senat ein großes Anliegen, die Rehabilitation und Entschädigung der nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer mit Nachdruck und zügig zu betreiben. Der Senat hat dazu mit dem Beschluss zur Umsetzung der Initiative „Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt“ im März 2010 ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, insbesondere eine Bundesratsinitiative und die Errichtung eines Berliner Forschungs- und Dokumentationszentrums für die Homosexuellenverfolgung 1933 bis 1969. (Den Wortlaut dieses Beschlusses finden Sie in Ihrer Tagungsmappe)
Meine Damen und Herren,
ich freue mich, dass Sie alle gekommen sind und mit uns heute dieses dunkle Kapitel deutscher Geschichte sichtbar machen und Wege zur Wiedergutmachung erörtern wollen. Ich sage Ihnen zu: der Berliner Senat wird alles in seinen Kräften stehende tun, um die Aufhebung der Urteile und die Entschädigung der Opfer zu erreichen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit